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Versicherungsvertreter,Stornoreserve,§§ 4,5 EStG

Es geht um den Zufluss der Stornoreserve als Betriebseinnahme bei Versicherungsvermittlern. Wir haben lesen können, dass lt. BFH bereits ein Zufluss gem. § 11 EStG erfolgt ist, sobald eine Gutschrift auf dem Rücklagenkonto erfolgt ist und sofern es sich um bereits fällige Ansprüche handelt UND eine Verzinsung des Kontos vorgenommen wird (mit dem Hinweis, dass dies in der Praxis nicht der Regelfall ist). Wann genau ist die FÄLLIGKEIT gegeben? Fallbeispiel: Versicherungsvermittler erhält Provision ./. 10 % Stornoreserve. Die Stornoreserve wird erst nach fünf Jahren freigegeben (vertragliche Vereinbarung). Gemäß diesem Beispiel sind nur die 90 % als „fällig“ bewertet worden, die restlichen 10 % fallen gem. diesem Beispiel nicht unter das Zuflussprinzip. Widerspricht sich das nicht, denn NICHT fällige Ansprüche werden ja auch keinem Rücklagenkonto gutgeschrieben?
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