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Betriebsvermögen,Immobilie

Frau T und Herr M sind zu jeweils 50 v Hundert an der T/M Grundstücks-GbR beteiligt. Zweck der GbR ist das Halten und Verwalten des Grundbesitzes, sowie die Erzielung von dauernden Einkünften aus diesem Vermögen. Weiterhin ist die GbR berechtigt, alle dem Zweck der vorstehenden dienenden Geschäfte zu tätigen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Gesellschaft wurde am 15. Mai 2011 gegründet. Mit Kaufverträgen vom 14. April 2011 wurde ein mit einem Hotel- und Gaststättengewerbe bebautes Grundstück (Nr. 80) erworben durch Herrn M und Frau T persönlich. Im weiteren Verlauf wurde mit notarieller Urkunde am 27. April 2011 ebenfalls von Herrn M und Frau T ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück (Nr. 76) erworben. Im Grundbuch der beiden Objekte sind persönlich Frau T und Herr M jeweils zu einhalb als Bruchteilsgemeinschaft eingetragen. Mit Vertrag vom 01.01.2012 hat die T/M Grundstücks GbR mit dem Betreiber der Gaststätte Nr. 80 (Ehemann der Frau T) eine atypisch stille Gesellschaft gegründet. Zweck der atypisch stillen Gesellschaft war die gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht. Die atypisch stille Beteiligung ist nie nach außen aufgetreten. Die T/M Grundstücks-GbR hat nach Auffassung der Finanzverwaltung aus der Vermietung der Nr. 80, der Nr. 76 und der atypisch stillen Beteiligung insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Einkünfte wurden gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Die Veranlagung erfolgte bis einschließlich VZ 2014 so. Mit Wirkung zum 31.12.2014 wurde von der T/M Grundstücks-GbR die atypisch stille Gesellschaft gekündigt. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und somit wurden ab dem 01.01.2015 keine gewerblichen Einkünfte mehr erzielt, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Vorgang wurde dem Finanzamt offen und transparent dargelegt. Im VZ 2014 wurden jedoch keine stillen Reserven gehoben (keine Entnahme der Objekte aus dem BV). Die Grundstücke Nr. 80 und 76 sollen perspektivisch verkauft werden. Nach der aktuellen Sachlage würde eine Veräußerung nach unbestrittener Ansicht zu einer Steuerlast führen, da der § 23 EStG ab dem 01.01.2015 „neu“ greift. Die Bescheide der Vorjahre sind alle bestandskräftig. Annahme: Der Verkauf erfolgt vor dem 31.12.2024 und fällt somit unstreitig in den Anwendungsbereich des § 23 EStG. Wie sind die Anschaffungskosten anzusetzen? Mit dem fortgesetzten „falschen“ Buchwerten oder müssen die gemeinen Werte per 31.12.2014 ermittelt werden und sind diese die Grundlage für die Anschaffungskosten?
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