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§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB,§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG,R 5.7 EStR,Unterlassene Passivierung einer Rückstellung

Mit der Abrechnung der Überbrückungshilfe für das Jahr 2021 in 2023 wurde festgestellt, dass der Mandant einen Betrag von rund 15.000 € zurückzahlen muss. Muss hierfür in der ersten offenen Bilanz (2022) eine Rückstellung gebildet werden, oder ist die Rückzahlung dem Jahr 2023 (Jahr der Abrechnung der Überbrückungshilfe) zuzuordnen? Und ist dann, sofern die Rückzahlung erst in 2024 geschieht, in 2023 eine Rückstellung zu bilden?
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