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§ 6 EStG,Zuschüsse,Auflösung Rücklage

Gemäß R 6.5 EStR hat der Steuerpflichtige bei Erhalt von öffentlichen Zuschüssen das Wahlrecht zwischen Betriebseinnahmen oder der Minderung der Anschaffungskosten. Laut Schmidt – ESt-Kommentar zu § 6 Rz. 72 – kann das „einmal ausgeübte Wahlrecht grds. nicht mehr rückgängig gemacht werden (BFH IV S1/10 BFH/NV 10,1851 RZ 19)“. Fraglich ist nunmehr – kann das Wahlrecht aber für die Zukunft neu ausgeübt werden? In unserem Fall hat der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz einen Sonderposten für die erhaltenen Zuschüsse ausgewiesen und löst diesen analog der Abschreibungsdauer auf. Steuerrechtlich wirkt dies wie eine Minderung der Anschaffungskosten, weil die Auflösung des Sonderpostens die Abschreibung mindert. Nunmehr wird handelsrechtlich der Sonderposten mit seiner verbleibenden Summe insgesamt aufgelöst – kann der entstehende Ertrag auch steuerrechtlich sofort als Betriebseinnahme ausgewiesen werden, oder muss ich steuerlich weiterhin die geminderte Abschreibung ansetzen?
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