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Einheitlicher Gewerbebetrieb und PV-Anlage,Grundsätze des BFH,Argumentation im Einzelfall

A ist Einzelunternehmer und betreibt einen Backwarenshop im Erdgeschoss (EG) seines Wohnhauses. Das Erdgeschoss befindet sich im steuerlichen Betriebsvermögen. Der Backwarenshop hat einen erheblichen Energiebedarf (Backöfen, Kühltruhen, große Espressomaschine). A investiert in eine Photovoltaikanlage, welche auf dem Dach des Wohnhauses angebracht ist (Nähe zum Unternehmen im EG). Der erzeugte Strom wird zu 95 % (!) im Backwarenshop eingespeist, lediglich ein geringfügiger Rest wird an das Netz abgegeben. Eine Einspeisung in den Privatbereich erfolgt nicht. A hat zutreffend die Photovoltaikanlage seinem notwendigen Betriebsvermögen (Backwarenshop) zugeordnet und alle Betriebsausgaben und -einnahmen aus der Photovoltaikanlage in der Finanzbuchhaltung seines Backwarenshops erfasst. Das Finanzamt fordert nun für die Photovoltaikanlage die Anmeldung eines zweiten Gewerbebetriebs! Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? Wenn ja, ist diese auf diesen Fall überhaupt anwendbar? Welche Gegenargumente können vorgetragen werden.
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