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Ansatz,Sonderausgaben

Zu folgendem Fall benötigen wir eine Auskunft: S ist angestellte Mitunternehmerin bei der S GmbH & Co. KG. Ihr Kommanditanteil beträgt weniger als 50 %, so dass sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin eingestuft wird. Für die steuerliche Mitunternehmerin S sind somit Sozialversicherungsbeiträge an die jeweiligen Sozialversicherungsträger abzuführen. Die Arbeitgeberbeiträge stellen bei S Sonderbetriebseinnahmen dar. Unser Programm unterstützt es nicht, einen angestellten Mitunternehmer über das Programm abzurechnen. Daraus ergibt sich nun das Problem, wie der Sonderausgabenabzug der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung der Mitunternehmerin sichergestellt werden kann. Da S unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, werden die „ freiwilligen“ Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Krankenkassen nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt. 1. Wie geht man damit um? 2. Wie ist zu verfahren, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (AG-Anteil) sowie die Rentenversicherungsbeiträge (AG-Anteil) in den Einkommensteuererklärungen der Vorjahre nicht als Sonderausgaben bei S abgezogen wurden (Lohnsteuerbescheinigung wurde aus dem Lohnprogramm 1:1 übernommen wie bei einem Arbeitnehmer-Ausweis des Bruttolohns mit 0 € und die Einkünfte wurden gem. § 15 EStG erklärt)? Die Bescheide sind bestandskräftig. Unser Vorschlag: – Abgabe von korrigierten manuellen Lohnsteuerbescheinigungen mit den erhöhten Beträgen ODER – Antrag auf Änderung gem. § 129 AO, da das Finanzamt erkennen musste, dass die angesetzten Beiträge (nur AN-Anteil) nicht im Verhältnis zu den Einkünften aus § 15 EStG stehen (ähnliche offenbare Unrichtigkeit). Der Fehler ist durchschaubar. Das Finanzamt hat diese offenbare Unrichtigkeit aus der Steuererklärung als eigene übernommen. Wie sehen Sie das?
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