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Bilanzberichtigung,§ 4 Abs. 2 EStG

Ein Einzelunternehmer hatte seinen Betrieb vor 15 Jahren von seinem Vater gegen die Zahlung einer Leibrente übernommen. Dieser Sachverhalt wurde bei dem Einzelunternehmer fortwährend in der Einkommensteuererklärung als Versorgungsleistung behandelt, sprich die Leibrente wurde als Sonderausgabe behandelt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für 2018-2020 wird der Fall neu betrachtet. Aus taktischen Gründen wird erwägt, zu argumentieren, dass es sich bei Vermögensübergabe damals nicht um eine unentgeltliche Übergabe gehandelt hat, wie es der § 10 EStG vorschreibt, sondern dass dies fehlerhaft nur so erklärt worden war. Es gibt durchaus Argumente die dafür sprechen würden, dass die Übergabe eine wie unter fremden Dritten war und hätte steuerlich anders gewürdigt werden sollen. Als Folge wäre die Leibrente nicht als Sonderausgaben abziehbar gewesen und die Rentenverpflichtung hätte mit dem Barwert als betriebliche Schuld passiviert werden müssen, hätte man dies von Anfang an richtig gemacht. Dass dies nach einer so langen Zeit erkannt wird, ist im ersten Schritt nicht ganz plausibel, dieser Punkt soll aber dahingestellt sein, da es um die bloße Möglichkeit geht. Wäre es unter dem Gesichtspunkt einer Bilanzberichtigung überhaupt noch zulässig, im Rahmen einer Betriebsprüfung in der letzten, noch offenen Bilanz den Rentenbarwert nachträglich einzubuchen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
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