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Geschenke n. § 4 Abs. 5 EStG,Gegenleistung

Guten Tag, eine Mandantin unserer Kanzlei ist selbstständige Generalagentin der Allianz AG. Im Rahmen ihres Unternehmens bietet sie Pferdehaltern diverse Versicherungen an. Sie wirbt damit, dass bei Abschluss von einem, zwei oder drei Versicherungsverträgen bestimmte Zuwendungen an die Kunden erfolgen. Bei den Zuwendungen handelt es sich (in Abhängigkeit der Anzahl der abgeschlossenen Versicherungsverträge) um Halfter, Pferdedecken, etc.. Der Wert der Sachzuwendungen übersteigt den Wert für steuerlich abzugsfähige Geschenke nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Für das Verständnis der Frage ist wichtig, dass die Zuwendungen nur bei Abschluss einer bestimmten Anzahl von Verträgen erfolgt und unsere Mandantin in Prospekten und im Internet diese Vorgehensweise aktiv bewirbt. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen, um deren Mitwirkung bei der Beantwortung wir Sie bitten: 1. In den Kommentierungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist zu lesen, dass es sich bei Geschenken um einseitige, freigebige Zuwendungen handelt. Unseres Erachtens ist dieser Tatbestand im geschilderten Sachverhalt nicht erfüllt, da die Kunden unserer Mandantin die Zuwendung nur erhalten, wenn eine entsprechende Gegenleistung (Abschluss von Versicherungsverträgen) erfüllt ist. Es handelt sich daher bei den Zuwendungen nicht um Geschenke, sondern um in der Höhe unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben. 2. Mit Urteil vom 02.03.2004 (IX R 68/02) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die von einem Versicherungsvertreter an den Kunden weitergeleiteten (Teil-) Provisionen beim Kunden nicht zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen, sondern eine Minderung seiner Anschaffungskosten für die Versicherung darstellen. Sehen Sie die genannte Rechtsprechung im geschilderten Sachverhalt als analog anwendbar? 3. Falls die Frage 2. verneint wird: handelt es sich beim Empfänger um einkommensteuerpflichtige Zuwendungen? Ist eine Pauschalierung dieser Zuwendungen nach § 37b EStG möglich? Vielen Dank für Ihre Unterstützung! Freundliche Grüße Gerald Froschauer
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