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Betriebsaufspaltung,Einbringung,Wesentliche Betriebsgrundlagen

Unser Mandant M ist im Fensterbau tätig und vermietet Geräte und Transportmittel an die M-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Des weiteren hat die M-GmbH Räumlichkeiten angemietet, die M und seiner (Ex-)Frau F 50 : 50 (Bruchteilseigentum) gehören. Auf dem Dach des Gebäudes ist eine PV-Anlage errichtet, die von der M & F GbR (50 : 50) betrieben wird (eine entgeltliche Vermietung der Dachfläche erfolgt nicht). Geplant ist nun die Einbringung des Besitzunternehmens von M in die M-GmbH. Unseres Erachtens besteht das Besitzunternehmen aus den Maschinen und den Transportmitteln sowie den Anteilen an der M-GmbH. Für eine Einbringung sollen alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (zu Buchwerten) übertragen werden. Laut Bilanz des Besitzunternehmens sowie unserer Einschätzung sollte somit eine steuerfreie Einbringung zu Buchwerten möglich sein. Irritierend ist ein Zufallsfund eines BFH-Urteils (BFH-Urteil I R 7/16 v. 29.11.2017). Fraglich ist nun, ob das Bruchteilseigentum zum Besitzeinzelunternehmen des M gehört (da die Vermietung mit seiner (Ex-)Frau fremdüblich ist und ggf. der Betrieb der gemeinsamen PV-Anlage ebenfalls auf dem Gebäude-Dach durchgeführt wird). Wie ist der Sachverhalt zu qualifizieren insbesondere in Bezug auf die geplante Einbringung des Einzelunternehmens zu Buchwerten? Falls hier eine Problemstellung besteht, welche Lösungsmöglichkeiten ergeben sich?
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