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§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 34 EStG,dauernde Last

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant plant sein Versicherungsunternehmen zu verkaufen. Dazu wird der Kundenstamm an den Käufer übertragen, dieser verpflichtet sich zur Zahlung einer sogenannten "Rente". Im Kern sieht diese Rentenvereinbarung wie folgt aus : • Der Käufer erhält monatlich Maklerprovisionen aus dem Kundenstamm . Im darauffolgenden Monat werden die Provisionen exakt ermittelt und davon erhält unser Mandant als „Rentenzahlung“ 70%. • Diese Vereinbarung beginnt am 02.01.2025 und endet spätestens nach 30 Jahren • Sollte unser Mandant versterben, erhält die Witwe für max. 10 weitere Jahre die Auszahlung nach vorstehender Schilderung • Sollte unser Mandant und seine Frau gleichzeitig versterben, erhält das jetzt noch minderjährige Kind die vorstehenden Zahlungen bis max. 31.12.2033 Wir werten diese Vereinbarung als dauernde Last, da nicht feststeht, wie hoch die exakten monatlichen Zahlbeträge sein werden. Unser Mandant würde gerne den begünstigten Steuersatz des § 34 (3) EstG in Anspruch nehmen. Dazu müssen wir den Veräußerungspreis und damit den Veräußerungsgewinn bestimmen. Frage : Gibt es bei einer dauernden Last überhaupt das Wahlrecht der Sofortversteuerung, anstatt der laufenden Versteuerung ? Wenn ja, wie errechnen wir den Barwert einer monatlichen Zahlung, deren Höhe noch nicht genau feststeht? Was ist, wenn beide nach kurzer Zeit gleichzeitig versterben oder unser Mandant zuerst verstirbt? In diesen Fällen ändert sich die Zahlungsverpflichtung gravierend. Führt dies zu einer rückwirkenden Änderung des Steuerbescheids im Jahr 2025?
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