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Inkassounternehmen und Photovoltaikanlage,Einheitlicher Gewerbebetrieb,Auswirkungen d. Steuerbefreiung

Folgender Sachverhalt: Inkassounternehmen (Gewerbebetrieb einer natürlichen Person; Bilanz) hat im Jahr 2022 eine PV-Anlage (unter 30 kW) angeschafft. Diese PV-Anlage ist auf dem Betriebsgebäude. Sie dient der Erzeugung von Strom für die E-Pkws (für die Angestellten und Inhaber) sowie zur Versorgung des Betriebsgebäudes mit Strom. Überschüssiger Strom wird eingespeist. Spricht etwas dagegen, die PV-Anlage im Betriebsvermögen des Inkassounternehmens zu führen? Generell sind PV-Anlagen ja separate Gewerbebetriebe, gerade wenn von der Art her „wesensfremde“ Geschäftstätigkeiten ausgeführt werden. Dies läge hier ja vor. Müsste die PV-Anlage nun zwangsentnommen werden bzw. in einen separaten Gewerbebetrieb gebucht werden? Für den Fall ja: Dann würde ja der „innerbetrieblich“ genutzte Strom von dem Inkassounternehmen als Ausgabe geltend gemacht werden können. Die Einnahmen sind in dem Gewerbebetrieb der PV-Anlage dann steuerfrei wg. der Rückwirkung von § 3 Nr 72 EStG. Für den Fall nein und man kann oder muss die PV-Anlage im Inkassounternehmen belassen: Man müsste dann ja eine Aufteilung vornehmen zwischen eingespeistem Strom und innerbetrieblich genutztem Strom. Wenn z.B. innerbetrieblich 60 % genutzt würden, folgt daraus ja: Einnahmen aus der Einspeisung steuerfrei buchen. Ausgaben wg. § 3c EStG NUR zu 40 % nicht abzugsfähig buchen, korrekt? Da ja nicht 100 % der PV-Anlage für steuerfreie Zwecke generiert werden?
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