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§ 15 EStG,§ 272 HGB,Umbuchung Entnahmerecht Kapitalrücklage

Ich betreue eine GmbH & Co. KG, die vor 20 Jahren durch eine Umwandlung einer Einzelfirma entstanden ist. Das Kapitalkonto des EU betrug EUR 125.000,000. In der GmbH & Co. KG wurden 25 TEUR auf die Kommanditeinlage und 100.000,00 EUR in die Kapitalrücklage (Handels-Bilanz) bzw. in die gesamthänderisch gebundene Rücklage (Steuer-Bilanz) gebucht. Es handelt sich um eine Ein-Mann GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG wurde zum 01.01.2023 verkauft. In 2022 wurde beschlossen, dass der bisherige Eigentümer und Kommanditist die Kapitalrücklage entnehmen darf. Ich bin mir nun nicht klar, wie dieses Entnahmerecht zu buchen ist. Handelsrecht: Ich würde die Kapitalrücklage (EB Wert gebucht auf Fibu Konto SKR 03: 0851) direkt auf das Gesellschafterdarlehenskonto (0920) umbuchen. Steuerrecht: ich würde die Rücklage (EB-Wert gebucht auf Konto 0989) wie folgt umbuchen: 100.000 EUR - Konto 9189 im Haben und Konto 9804 im Soll 100.000 EUR – Konto 0920 im Haben und Konto 9189 im Soll Fibu Konto 9189 = Verrechnungskonto Umbuchung zwischen Gesellschafterkonten Fibu Konto 9804 = Rücklagenumbuchung Fibu Konto 0920 = Gesellschafterdarlehen Fibu Konto 0989 = Gesamthänderisch gebundene Rücklage
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