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Bilanzberichtigung unter Beachtung verfahrensrechtlicher Normen,Aktivierungsverbot bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens,§ 5 Abs. 2 EStG

Nachfolgend habe ich einen Sachverhalt dargelegt mit der Bitte um Stellungnahme: Firma A wurde im Jahr 2021 gegründet und hat eine Maschine selbst entwickelt, die sich zum 31.12.2021 noch im Bau befindet und noch nicht fertiggestellt ist. Diese Maschine wurde zum 31.12.2021 sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz als Maschine im Bau, d.h. als materieller Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut im Sachanlagevermögen bilanziert. Der Wert dieser im Bau befindlichen Maschine beträgt zum 31.12.2021 ca. 855 T€. Der handelsrechtliche Jahresabschluss 2021 wurde von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die Steuererklärung für die KSt und GewSt wurde in 06/2022 abgegeben. Mit Bescheid vom 07/2022 wurde für die KSt 2021 ein zvE von –22.564 € festgesetzt. Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO teilweise vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995. Der Bescheid steht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO. Im Geschäftsjahr 2022 wurden der Sachverhalt und die fortwährende Weiterentwicklung der Maschine im Rahmen der Jahresabschlussprüfung neu beurteilt. Danach ergibt sich, dass die zum 31.12.2022 fertig gestellte Maschine nun vollständig als selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut angesehen wird. Dieser Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut hat per 31.12.2022 einen Wert von ca. 1.400 T€. Der Ansatz als immaterieller Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz hinsichtlich eines Vorjahresvergleichs der Bilanzansätze ist unproblematisch, da Firma A als Kleinstkapitalgesellschaft lediglich eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 S. 4 HGB aufstellt. Die Frage ist nun, wie mit der Steuerbilanz 2021 umgegangen wird. Da es sich per 31.12.2022 um ein selbsterstelltes immaterielles Wirtschaftsgut handelt, darf nach § 5 Abs. 2 EStG kein Aktivposten angesetzt werden. Dieser durfte somit auch in der Steuerbilanz per 31.12.2021 nicht angesetzt werden, was dazu führt, dass das körperschaftsteuerliche zvE von ursprünglich –22.564 € sich um weitere Betriebsausgaben i.H. der 855 T€ auf dann ca. –878 T€ verändern müsste. Gibt es aus Ihrer Sicht eine Korrekturnorm, die Firma A in Anspruch nehmen kann, um die Steuerbilanz per 31.12.2021 zu korrigieren? Die Festsetzungsfrist ist eindeutig noch nicht abgelaufen. Es liegt wie oben bereits erwähnt kein VdN, § 164 AO, vor. Sollte eine Korrekturnorm nicht greifen, wäre dann eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG denkbar für die Steuerbilanz 2021? Die Voraussetzungen sind m.E. für jedes Jahr isoliert zu prüfen. Dabei gilt, dass eine Bilanzberichtigung vorrangig an der Fehlerquelle zu erfolgen hat. Das wäre m.E. die erste falsche Schlussbilanz (31.12.2021). Mangels Korrekturnorm kommt eine Bilanzberichtigung hier jedoch nicht in Betracht. Da die Steuerbilanz 2021 m.E. nicht mehr korrigiert werden kann, sollte es m.E. im Zuge der Erstellung der Steuerbilanz 2022 möglich sein, den vollständigen Abzug der Betriebsausgaben (ca 1.400 T€) geltend zu machen, da grds. die Bilanzberichtigung im ersten offenen Jahr erfolgswirksam vorzunehmen ist, R 4.4 Abs. 1 S. 9 EStR. Sehen Sie Punkte, die gegen eine Bilanzberichtigung i.S. von § 4 Abs. 2 EStG im vorliegenden Fall sprechen? Gibt es Ausnahmen von der erfolgswirksamen Bilanzberichtigung im ersten offenen Jahr, d.h. eine erfolgsneutrale Bilanzberichtigung?
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