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§ 16 EStG,Betriebsveräußerung

Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Fallkonstellation: Mandant E hat sein Einzelunternehmen im Rahmen einer GiG iSd § 1 (1a) UStG an die W GmbH verkauft. Der Verkauf soll grundsätzlich zum 31.01.2023 (Stichtag) erfolgen. E hat im Januar noch Dienstleistungen an seine Kunden erbracht und hierfür Rechnungen geschrieben. Der Vertrag enthält die folgenden Klauseln: "§ 2 Forderungen Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss sämtlicher per Stichtag bestehender Forderungen, außer Forderungen, die nach dem 01.01.2023, 00:00 Uhr begründet worden sind." "§ 3 Verbindlichkeiten Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss sämtlicher per Stichtag bestehender Verbindlichkeiten, insbesondere der Bank-, Lieferanten- und Steuerverbindlichkeiten aus den bereits abgewickelten Geschäften und Verträgen. Davon abweichend werden von dem Käufer die am 01.02.2023 noch offenen, nicht säumigen, Lohnverbindlichkeiten, die im Einzelnen bestehen aus Nettolöhnen der sozialversicherungspflichtigen Angestellten, nebst zugehöriger Lohnsteuer, Umsatzsteuer und VBG Kosten übernommen, soweit diese nach dem 01.01.2023 begründet wurden. Die Umsatzsteuerlast 01/2023 aus dem Leistungszeitraum Januar 2023 wird an den Käufer übertragen, dieser ist im Folgenden auch Vorsteuerabzugsberechtig für Januar 2023. Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung für Januar 2023 werden nicht übernommen. Es wird klargestellt, dass zum Kaufgegenstand die zum Stichtag angebahnten und noch nicht abgewickelten Verträge und schwebenden Geschäfte gehören, und zwar sowohl auf Lieferanten- als auch auf der Kundenseite. Die insoweit erst künftig noch entstehenden Verbindlichkeiten werden vom Käufer übernommen." "Die Übergabe erfolgt am 31.01.2023 (,,Stichtag"). Sollte eine förmliche Übergabe, gleich aus welchem Grunde, nicht möglich sein, so ist der Käufer berechtigt, sich an diesem Tage in Besitz des Kaufgegenstandes mit allen zugehörigen Wirtschaftsgütern zu setzen." Ich weise darauf hin, dass alle genannten Daten korrekt sind und sich kein Tippfehler eingeschlichen hat. Mandant E hat wie eingangs geschrieben im Monat Januar Dienstleistungen ausgeführt, hierfür auch Rechnungen geschrieben und eine UStVA abgegeben. Gemäß Vertrag stehen dem Käufer die Umsätze zu, der Käufer übernimmt zudem die Umsatzsteuerzahllast für den Januar. Uns stellt sich die Frage, wie das buchhalterisch dargestellt werden soll, da unseres Erachtens E im umsatzsteuerlichen Sinne die Leistungen auch tatsächlich durchgeführt sowie auch die Rechnungen hierfür geschrieben und die Umsatzsteuer angemeldet und gezahlt hat. Um die Ausgangsumsätze durchzuführen, wurden auch entsprechende Eingangsleistungen eingekauft, für die Vorsteuer gezogen wurde. Die W GmbH ist der Meinung, dass auf Grund des Vertrages die Umsätze ihr zuzuordnen sind. Sie müsste diese Umsätze anmelden, um die Umsatzsteuer hierfür abzuführen. E hat jedoch Rgn. ausgestellt und würde die USt schon gem. § 14c UStG schulden. Es gibt außerdem Umsätze des E im Januar, die auch bereits im Januar vereinnahmt wurden. Diese stünden lt. Vertrag nicht der W, sondern dem E zu, da es am Stichtag keine Forderungen (mehr) sind. Unseres Erachtens handelt es sich bei den oben angegebenen Kaufvertragsregelungen um nachträgliche Anpassungen des Kaufpreises. Wir sehen es so, dass die Umsätze und Kosten bei E verbleiben und der Saldo aus den o. a. Umsätzen und Kosten einen nachträglichen Kaufpreis darstellt, und somit keine weitere Umsatzsteueranpassung notwendig ist. Ist diese Interpretation korrekt? Im Voraus vielen Dank für Ihre Expertise. Mit freundlichen Grüßen Stefan Baehr
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