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Einlage von immateriellen Vermögensgegenständen bei Influencern,§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG,Persönlichkeitsrechte als bilanzierbare Wirtschaftsgüter

Eine Mandantin A hat während ihres Studiums einen Youtube Kanal aufgebaut. Die Einkünfte wurden bei der Finanzverwaltung erklärt. Nach dem Studium wurde der Youtube Kanal durch eine neu gegründete GbR A und B weitergeführt, wobei durch B die technische Abwicklung erfolgt und A weiterhin künstlerische Produkte aus Bastelpackungen erstellt, die Kunden auch über diesen Kanal erwerben können. Die Einnahmen bestehen somit aus Google Ads und den Verkäufen der Produkte. Im Rahmen der Tätigkeit als Einzelunternehmerin wurden keine Persönlichkeitsrechte als Influencerin eingelegt. Es wird nun überlegt, die Rechte in die GbR einzulegen. Frage: Hätte das Persönlichkeitsrecht in der Einzelunternehmung aktiviert werden müssen oder ist die erstmalige Aktivierung in der GbR möglich? Ist die Einbringung des Rechts in die GbR steuerneutral möglich. Müsste evtl. eine Entnahme aus dem Einzelunternehmen versteuert werden?
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