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Abschreibung,Dauer

Sachverhalt 1: Die X-GmbH betreibt ein Immobilien-Maklerbüro. Die Geschäftsführer haben im Jahr 2022 die Beschriftung ihres Firmenlogos erneuert. Die neuen Folien wurden auf den Firmenschildern, im Schaukasten und bei Bandenwerbungen ausgewechselt. Frage: Der Aufwand für die neuen Foliendrucke betrugen netto 1.915 €. Aufwendungen für das Firmenlogo wurden bisher nicht aktiviert. Können die Kosten von netto 1.915 € als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht werden auf Werbekosten oder Reparaturen der Betriebs- und Geschäftsausstattung? Sachverhalt 2: Seit 2013 hat die X-GmbH mit dem heimischen Fußballverein (Oberligist) einen Sponsoringvertrag geschlossen. Im Zuge der Erneuerung der Logo-Beschriftung wurde auch das Werbeschild im Fußballstadion erneuert. Das Werbeschild hat eine Größe von 4 x 2 m. Die Kosten hierfür betrugen im Jahr 2022 einschließlich Montage netto 5.475 €. Frage: Können diese Kosten sofort als Betriebsausgaben gebucht werden oder müssen sie aktiviert werden? Auf welches Konto (SKR 04) bei sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder auf welches Konto (SKR 04) im Sachanlagevermögen? Nutzungsdauer in Jahren? Sachverhalt 3: Das Immobilienbüro wird in gemieteten Räumen im I. OG betrieben. Im Eingangsbereich (EG) wurde das vorhandene Leuchttransparent erneuert. Für diese Maßnahme sind Kosten einschließlich Montage von netto 1.700 € entstanden. Ebenfalls wurde die Werbeanlage im Außenbereich des Gebäudes erneuert. Hierfür sind Kosten von netto 4.500 € entstanden. Frage: Bisher wurden keine Aufwendungen für das Firmenlogo aktiviert. Wie sind die beiden Posten steuerlich zu behandeln? Aktivierung, wenn ja, auf welches Konto, oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn ja, auf welches Konto? Sachverhalt 4: Im Jahr 2021 wurde eine Werbeagentur mit der „Modernisierung“ der Homepage beauftragt. Die Kosten hierfür betrugen netto 19.200 €. Die Fertigstellung und Abnahme erfolgte im Februar 2022. In der Schlussrechnung im Februar 2022 wurde von der Werbeagentur eine Fördersumme von 50 % des Nettobetrags von 19.200 € in Abzug gebracht. Dieser Zuschuss ist der Werbeagentur zugeflossen. Die X-GmbH leistete im Jahr 2021 Anzahlungen von netto 14.674,71 €. Verbucht wurden diese Beträge bei Zahlung im Jahr 2021 auf Konto 170 „Anzahlungen auf immaterielle WG“. Nun wird dieser Posten im Jahr 2022 aufgelöst und die Gesamtkosten gemäß Schlussrechnung vom Februar 2022 auf Konto 0130 „Ähnliche Rechte und Werte“ gebucht. In einer Rechnung der Werbeagentur ist noch eine Position „Einzellizenz für maximal 50 Immobilien gleichzeitig online inklusive 1 Jahr Support und Updates“ zum Preis von netto 671,43 € aufgeführt. Frage: Der Zuschuss von 9.600 € ist ja der Werbeagentur zugeflossen. Mindert dieser Zuschuss die AK der X-GmbH? Die Lizenzkosten von netto 671,43 €: Können diese als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht werden? Wäre das Konto 6837 das richtige Konto, oder ist auch dieser Betrag zu aktivieren? Ansonsten werden die Kosten für die Modernisierung der Homepage auf fünf Jahre abgeschrieben. Sachverhalt 5: Die X-GmbH hat im Jahr 2022 die Beleuchtung in den Büroräumen erneuert und auf Retro-LED-Leuchtmittel umgestellt. Die Kosten hierfür betrugen netto 300 € ohne Montagestunden. Im Flur wurden acht Stück neue Rundleuchten zum Preis von je netto 474,10 € ohne Montagestunden installiert. Frage: Die Umrüstkosten dürften wohl sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Können die acht Rundleuchten als GWG verbucht werden? Welche Nutzungsdauer haben die drei Stehleuchten mit Einzelanschaffungskosten ohne Montage von je netto 2.409 €? Wäre die Vorgehensweise richtig, wenn die gesamten Montagekosten von netto 472 € im Verhältnis der einzelnen Positionen aufgeteilt werden?
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