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Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB,Laufender Gewinn vs. Aufgabegewinn

Herr S betreibt seit 25 Jahren ein Büro zur Vermittlung von Bausparverträgen. Am 31. Dez. 2023 wird er sein Gebiet an die Bausparkasse abgeben und erhält einen Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsanspruch wird von der Bausparkasse im Januar 2024 ausbezahlt. Frage: Erhält Herr S eine Steuervergünstigung nach §§ 16 und 34 EStG für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB?
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