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Nießbrauch,wirtschaftliches Eigentum,Zwangsentnahme

Folgende Fragestellung: Vater V hatte im Kalenderjahr 1998 ein an seinen Betrieb angrenzendes bebautes Grundstück mit der Größe von rd. 1.600 qm erworben. Das Grundstück befindet sich im Privatvermögen und die Einkünfte aus der Immobilie werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Im Kalenderjahr 2014 hat Vater V seine Werkstatt um einen Anbau erweitert. Von dem Anbau entfällt eine Fläche von rd. 500 qm auf das sich im Privatvermögen befindende vorstehend genannte Grundstück von rd. 1.600 qm. Der Vorgang wurde bisher nicht berücksichtigt. Das sich auf dem Grundstück befindende Mietobjekt (s.o.) wurde im Kalenderjahr 2019 abgerissen und das Grundstück vollumfänglich auf den Sohn übertragen. Der Vater behielt sich an dem übertragenen Grundstück ein Nießbrauchsrecht vor. Im Rahmen einer Außenprüfung möchte das Finanzamt nunmehr den Grundstücksteil von 500 qm, auf dem der Werkstattanbau steht, im Kalenderjahr 2014 mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen einlegen und im Kalenderjahr 2019 (Grundstücksübertragung auf Sohn) wieder zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführen (Differenz Bodenrichtwert 2014 zu Bodenrichtwert 2019 = Entnahmegewinn). Es stellt sich die Frage, inwieweit der Vorbehaltsnießbrauch des Vaters an dem auf den Sohn übertragenen Grundstück den Vater weiterhin als wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks vorsieht und es im Kalenderjahr 2019 nicht zu einer Zwangsentnahme der 500 qm aus dem Betriebsvermögen kommen muss.
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