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atypisch stille Beteiligung,Gewinnverteilung und vGA,Verlustberücksichtigung

1. Sachverhalt Es geht um die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft. Eine von uns betreute GmbH, an der zwei natürliche Personen mit jeweils 50 % beteiligt sind, beabsichtigen, zum 01.01.2023 eine Innengesellschaft als GmbH atypisch & Still zu gründen. Die Vorbereitungen – sprich Gesellschaftsvertrag etc. – wurden noch vom steuerlichen Vorberater gefertigt. Wir haben das Mandant erst vor kurzem übernommen. Die GmbH hat in den Jahren 2020–2022 Umsätze von rd. 2,8 Mio. T€ bis 3,2 Mio. T€ erzielt und nach Abzug von Geschäftsführer-Gehältern in Höhe von rd. 230,0 T€ bis 340,0 T€ in den Jahren 2021 und 2022 nur magere Ergebnisse erzielt. Das Jahr 2022 ist mit rd. ./. 447,0 T€ erheblich negativ ausgefallen. Durch den steuerlichen Vorberater wurde im Entwurf des Gesellschaftsvertrags der atypisch stillen Gesellschaft festgelegt, dass die beiden Gesellschafter an der Innengesellschaft zu je 45,0 % beteiligt sind und die GmbH mit 10 %. Hintergrund der beabsichtigten Gründung der atypisch stillen Gesellschaft soll u.a. die Vermeidung von vGA sein. 2. Fragen: 2.1. Sind die vom steuerlichen Vorberater vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse bei der Gründung der atypisch stillen Gesellschaft mit 45/45/10 überhaupt unter dieser Maßgabe möglich? 2.2. Sind die zu leistenden Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter in bar zu erbringen oder können diese auch auf Grund der zukünftig stehengelassenen Gewinne erfolgen? 2.3. Wenn ja, wie wären die Gewinn- und Verlustbeteiligungen im Gesellschaftsvertrag zu regeln und wie wären die Einlagen darzustellen? 2.4. Die Gründe für die atypisch stille Gesellschaft – Vermeidung von vGA – wären grds. nachvollziehbar, aber auf Grund des erheblichen im Jahr 2022 erzielten Verlusts für die nächsten Jahre nicht relevant. Würden auf Grund der erheblichen Geschäftsführer-Gehälter – die ja jetzt unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen – diese der Verlustberücksichtigung bei der GmbH entzogen oder würde seitens des FA in Abhängigkeit von den zu leistenden Einlagen eine Gewinnkorrektur zu Gunsten der GmbH erfolgen?
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