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§ 17 EStG,Anteile,Übertragung

Sachverhalt: Mandant A ist eine natürliche Person und hat im Jahr 01 in Berlin eine inländische GmbH mitgegründet, deren Anteile er im Privatvermögen hält. Er ist zu 40 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Im Jahr 03 sollen diese Anteile an die B-SE, eine europäische Aktiengesellschaft, übergehen, an der A nicht beteiligt ist. Im notariellen Vertrag heißt es: „Der Kaufpreis der Anteile beträgt 5.000.000 Euro und B-SE ist berechtigt, anstelle der Bezahlung des Kaufpreise dem A 200.000 Aktien der B-SE an Erfüllung statt zu übertragen.“ Der Kaufpreis wurde in 03 weder in Aktien noch in Geld beglichen, sodass die Forderung gegenüber der B-SE bestehen blieb. Im Jahr 04 bot die B-SE dem A die 200.000 Aktien an, welche er als Erfüllung der Kaufpreisforderung annahm. Bitte prüfen Sie, ob: a) Ist in dieser Konstellation der A einen Anteilstausch zu Buchwerten gem. § 21 UmwStG durchgeführt hat (was ich nicht glaube) und b) Wenn es kein Anteilstausch sein sollte, ob dem A der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien auf ihn im einkommensteuerlichen Sinne zugeflossen ist.
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