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§ 246 Abs. 1 HGB,§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO,§ 15 UStG,Zurechnung eines Vermögensgegenstandes und Vorsteuerabzug

Unser Mandant A (Einzelunternehmer für Speditionsleistungen) fährt im Wesentlichen für eine größere Spendition F. Für weitere größere Aufträge, die A exklusiv für S für die Dauer von mehreren Jahren übernimmt, werden einige neue LKW von F angeschafft. Diese werden durch einen Fahrzeugkaufvertrag anschließend von F an A zu gleichen Konditionen verkauft, F finanziert dem A die gesamte Bruttosumme für die Dauer der Laufzeit der Gesamtvereinbarung (rund 5 Jahre) zu einem Zinssatz von 5% p.a.. Die monatlichen Darlehens-Raten werden von A geleistet durch Verrechnung mit den betreffenden Frachleitstungen. Es gibt neben dem Fahrzeugkaufvertrag noch einen Sicherungsübereignungsvertrag zwischen A (=Sicherungsgeber) und F (=Sicherungsnehmer). Darin steht u.a. folgendes: der Sicherungsgeber überträgt hiermit an den Sicherungsnehmer das Eigentum den den ...betreffenden Fahrzeugen...Die Übereignung und die Übertragung ...erfolgt zur Sicherung...des Darlehens. Nun die Frage: diese Konstellation ist entspricht doch u.E. nicht der klassichen Regelung "unter Eigentumsvorbehalt"!? Wir sehen hier die Gefahr, dass A nicht "abschreiben" kann und vor allem keinen aktuellen Vorsteuerabzug hat aus dem 1. Schritt (Rechnung von F an A über alle Fahrzeuge)!?
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