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Praxiswert,Geschäftswert

Unsere Mandantin, eine Ärztegenossenschaft, hat eine Einzelpraxis erworben. Der Praxiswert beläuft sich auf 45.000 €. Da die Ärztegenossenschaft kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, stellt sich nun die Frage, ob die Abschreibung über fünf Jahre (Praxiswert bei Übernahme Einzelpraxis) oder 15 Jahre (Geschäftswert) verteilt werden muss.
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