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§ 7g Abs. 5 und 6 EStG,§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG,Gewinngrenze

Unser Mandant ist Gewinnermittler und hat im Jahr 2018 einen IAB für eine im Jahr 2020 realisierte Investition (bewegliches Wirtschaftsgut) gebildet. Der IAB wurd im Jahr 2020 gewinnerhöhend aufgelöst, wir haben die degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) in 2020 und in 2021 berechnet. Wir wollen jetzt zusätzlich im Jahresabschluss 2021und 2022 die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen : gilt hier die Gewinngrenze von € 200.000,00 , da die Investition im Jahr 2020 erfolgte oder die Größenmerkmale in der Fassung vor dem Jahresgesetz 2020 (Jahresüberschuss nach Hinzurechnung von € 100.000,00)? Da die Sonderabschreibung unabhängig von der Bildung des IAB genutzt werden kann, sind wir der Auffassung, das die neue Gewinngrenze von € 200.0000,00 Anwendung findet.
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