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Entprägung,KG

Sachverhalt: Die X-GmbH & Co. KG vermietet zwei Immobilien an gewerbliche Mieter. An der Gesellschaft sind zu jeweils 50 % der Ehemann A und seine Ehefrau B als Kommanditisten beteiligt, sowie die Y-GmbH als Komplementärin. Im Handelsregister ist die Y-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der X-GmbH & Co. KG als Geschäftsführerin eingetragen, die wiederum vertreten wird durch A. Laut Gesellschaftsvertrag der X-GmbH & Co. KG ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Komplementär und der Kommanditist A jeweils allein berechtigt und verpflichtet. Dem Kommanditisten A steht die Allein-Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis als Sonderrecht und Sonderpflicht zu. Fragen: 1. Reicht diese Regelung aus, um eine gewerbliche Prägung zu vermeiden? 2. Ist es erforderlich, die Geschäftsführungsvertretung des Kommanditisten A zusätzlich im Handelsregister einzutragen?
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