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§ 15a EStG,Einlagenminderung,ausgleichsfähiger und verrechenbarer Verlust

Zu folgender Frage bzw. Problemstellung hätten wir gerne eine Auskunft von Ihnen: Unsere Mandantin, eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG, weist ein negatives Eigenkapital aus. Kommanditist A ist zu 49 % und Kommanditist B ist zu 51 % beteiligt. Kommanditist A wurden in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2019 ausgleichsfähige Verluste in Höhe der getätigten Einlagen zugerechnet. Daneben bestanden verrechenbare Verluste in Höhe von 1,1 Mio. €. Zum 31.12.2019 war das steuerliche Einlagekonto negativ (–1,1 Mio. €). Im Jahr 2020 hat Kommanditist A eine Einlage in das Gesamthandsvermögen in Höhe von 2,7 Mio. € getätigt. Der laufende Verlust 2020 in Höhe von 1 Mio. € war daher ausgleichsfähig. Das steuerliche Einlagekonto betrug zum 31.12.2020 0,6 Mio. € (positiv). Im Jahr 2021 entnimmt Kommanditist A aus dem Gesamthandsvermögen einen Betrag in Höhe von 1,8 Mio. €. Der laufende Gewinnanteil des A beträgt für 2021 –0,9 Mio. € (laufender Verlust). Das steuerliche Einlagekonto des A beträgt zum 31.12.2021 –2,1 Mio. €. Fraglich ist, wie hoch der Gewinnanteil des Kommanditisten A für den VZ 2021 ist: – Das Finanzamt rechnet dem Kommanditisten A einen Gewinn aus Einlageminderung gem. § 15a Abs. 3 EStG in Höhe von 1,2 Mio. € zu. Diese errechnet sich wie folgt: 0,6 Mio. € Einlagekonto zum 31.12.2020 abzgl. 1,8 Mio. € Entnahme im Jahr 2021 = 1,2 Mio. € Einlageminderung. – Daneben ist nach Auffassung des Finanzamts der laufende Verlust in Höhe von –0,9 Mio. € nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar. – Das steuerliche Kapitalkonto beträgt zum 31.12.2021 –2,1 Mio. €. Der verrechenbare Verlust beträgt 3,2 Mio. €. – Nach dem Berechnungsprogramm zur Feststellungserklärung 2021 ist der laufende Verlust in Höhe von –0,9 Mio. € hingegen ausgleichsfähig und nicht verrechenbar. – Es ist davon auszugehen, dass durch die Entnahme im Jahr 2021 keine erweiterte Außenhaftung eingetreten ist. Es stellen sich daher folgende Fragen: – Kann die Gewinnzurechnung aufgrund der Einlageminderung in Höhe von 1,2 Mio. € mit dem laufenden Verlust in Höhe von –0,9 Mio. € verrechnet werden? – Ist die Vorschrift aufgrund der nachträglichen Einlage 2020 zu begrenzen? Hätte Kommanditist A im Jahr 2020 von vornherein nur eine Einlage in Höhe von 0,9 Mio. € getätigt (2,7 Mio. € Einlage abzgl. 1,8 Mio. € Entnahme = 0,9 Mio. €), ergibt sich ein anderes Ergebnis. In diesem Fall wäre der Verlust 2020 ebenfalls nahezu komplett ausgleichsfähig gewesen, der Verlust 2021 wäre nur verrechenbar gewesen, aber es hätte sich keine Gewinnzurechnung aufgrund der Entnahme ergeben. – Durch Einlage 2020 und Entnahme 2021 ergibt sich ein deutlicher Nachteil: o –1,0 Mio. € Verlust ausgleichsfähig 2020 o +1,2 Mio. € Gewinn wg. Einlageminderung 2021 o = +0,2 Mio. € Gewinnzurechnung – Bei geringerer Einlage im Jahr 2020: o –0,9 Mio. € Verlust ausgleichsfähig bis zur getätigten Einlage 2020 o 0,0 Mio. € für 2021 (Verlust nicht ausgleichsfähig) o = –0,9 Mio. € Verlustzurechnung
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