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Kryptowährung,Mining,Anschaffung

Sachverhalt: Unsere Mandantin betrieb das Mining von Bitcoins. Diese geschürften Bitcoins wurden dann später verkauft. Frage: Wie sind die geschürften Bitcoins handelsrechtlich zu bilanzieren? Unsere Rechtsauffassung: Da die Bitcoins selbständig verwertbar sind, handelt es sich um Vermögensgegenstände. Mangels Aktivierungsverbot sind diese aktivierungsfähig und -pflichtig. Die Bitcoins sollten voraussichtlich kurzfristig verkauft werden, daher handelt es sich um Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Der Bilanzausweis erfolgt unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens (kein Ausweis als Vorräte). Da die geschürften Bitcoins nach Literaturauffassung nicht selbst hergestellt sind, kann die Zugangsbewertung nicht zu Herstellungskosten erfolgen. Mangels direktem Zusammenhang zwischen Überlassung von Rechenleistung und Erhalt von Bitcoins kommt eine Aktivierung von Energiekosten, die Abschreibung von Equipment, Personalaufwand nicht in Frage. Eine Aktivierung zum Euro-Kurswert im Zeitpunkt der Zuteilung erscheint sinnvoll. Da es sich in diesem Fall um Umlaufvermögen handelt, gilt das strenge Niederstwertprinzip. Referenz für die handelsrechtliche Folgebewertung ist der Marktpreis am Bewertungsstichtag. Wir beziehen uns bei unserer Würdigung im Wesentlichen auf den Aufsatz von Prof. Fischer in BBK Nr. 21 vom 04.11.2022 S. 999 ff., zur handelsrechtlichen Bilanzierung vgl. S. 1007 ff. Stimmen Sie den vorgenannten Aussagen zur handelsrechtlichen Bilanzierung der Bitcoins zu? Wenn nicht, bitte ich um entsprechende Erläuterung und Begründung mit Literaturangaben.
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