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Betriebsaufspaltung,Testament

Sehr geehrte Damen und Herren, Ausgangssituation: Ehemann (EM) ist zu 100% an der A-GmbH beteiligt. Das funktional wesentliche Betriebsgrundstück befindet sich im Eigentum der Ehefrau (EF) und wird von Ihr an die GmbH vermietet. Die Eheleute haben zwei minderjährige gemeinsame Kinder. 1. Tod EM: Testamentarisch wurde geregelt, dass Im Todesfall des EM werden die beiden Kinder Alleinerben und treten somit in die Gesellschafterstellung des EM bei der A-GmbH ein. Bis zum 25. Lebensjahr wurde die EF als Dauertestamentsvollstreckerin ernannt. Für den Fall eines Interessenkonflikts wurde (bei Rechtsgeschäften zwischen Ihr und den Kindern) eine unabhängige dritte Person als Pfleger/Vormund bestellt. Ergebnis unseres Erachtens: Nach dem Tod des EM wird keine Betriebsaufspaltung generiert, da durch die Testamentsvollstreckung der EF mangels vermögensmäßiger Beteiligung an der GmbH, keine personelle Verflechtung generiert wird. Die EF kann als Testamentsvollstreckerin zwar auch über die Anteile der GmbH entscheiden, Sie muss jedoch als Testamentsvollstreckerin des EM im Sinne der Kinder handeln, dies muss auch abweichend von Ihrem eigenen Interesse als Vermieterin ausgeübt werden. Zusätzlich ist für Interessenskonflikte ein Vormund bestellt. 2. Tod EF Testamentarisch wurde geregelt, dass der EM Alleinerbe der EF wird. Er muss jedoch im Rahmen eines Vermächtnisses das funktional wesentliche Betriebsgrundstück auf die beiden minderjährigen Kinder übertragen. Das Vermächtnis entsteht mit Tod und wird auch mit dem Tod der EF fällig. Ergebnis unseres Erachtens: Nach dem Tod besteht zumindest für eine logische Sekunde eine Betriebsaufspaltung, da der EM als Alleinerbe eine logische Sekunde die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung durch die gegebene personelle und sachliche Verflechtung erfüllt hat. Durch die Vermächtniserfüllung wird die Betriebsaufspaltung wieder gelöst.
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