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Schätzung,Mängel,Sicherheitszuschlag

Bei einer Gastwirtschaft wird derzeit eine BP für den Zeitraum 2018 bis 2020 mit Erweiterung des Prüfungszeitraums auf 2016 und 2017 durchgeführt. Das Gasthaus erwirtschaftet einen Umsatz zwischen € 77.000 und € 100.000. Nur Barzahlungen. Ein Kartenlesegerät ist nicht vorhanden. Vermögenszuwächse, Geldverkehrsrechnung etc. wurden nicht vorgelegt. Der Prüfer hat uns seine Feststellungen und die geplanten Auswirkungen zukommen lassen. - Betriebsausgaben, die durch Einzahlung auf das Bankkonto beglichen wurden, wurden direkt als Ausgaben aus der Kasse verbucht. Durchlaufkonto oder Privatkonten fehlen. - Trinkgelder der Inhaberin wurden nicht versteuert. Lt. Mandant sind keine angefallen. - Nachweislich nicht versteuerte Einnahmen. Lt. Mandant werden sämtliche Umsätze in der Kasse erfasst. - Nachweislich durchgeführte Veranstaltungen ohne entsprechende Umsätze. Lt. Mandant werden sämtliche Umsätze in der Kasse erfasst. - Ungeklärte Einnahmen durch Überweisung auf das von der BP als betrieblich eingestufte Bankkonto (bisher wurden nur die Betriebsausgaben gebucht). Lt. Mandant sind auch diese Umsätze in der Kasse erfasst. Die zugehörigen Belege (Rechnungen) konnten nicht vorgelegt werden. - Unsicherheiten durch weitere etwaige nicht bonierte Umsätze. Die vorgebrachten Punkte können doch nicht zur Verwerfung der gesamten Buchführung und zur Zuschätzung von 10 % des Umsatzes führen. Es wurden keine Aufzeichnungen bzgl. Warenentnahmen geführt. Lt. Mandant wurden keine Warenentnahmen getätigt. Die privaten Einkaufszettel wurden gesammelt und dem Prüfer vorgelegt. Er will für 3 Personen die amtlichen Sachbezugswerte ansetzen. Keine Abweichungen zulässig. Dies kann doch nicht zulässig sein. Bitte überprüfen Sie die Zulässigkeit der Maßnahmen des Betriebsprüfers. Unserer Auffassung nach sind punktuelle Korrekturen und der Ansatz geringer Warenentnahmen völlig ausreichend.
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