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Betriebsaufspaltung,Arbeitszimmer

Sachverhalt: Die XY-GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung am Ort des Familienheims von X und Y. X und Y sind Eheleute. Sie sind jeweils zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Tätigkeit der XY-GmbH ist das Halten und Verwalten von Vermögensbeteiligungen. Die Tätigkeit der XY-GmbH wird an einem Schreibtisch im „Arbeitszimmer“ ausgeführt. Das „Arbeitszimmer“ wird unter anderem auch privat genutzt als Gästezimmer oder Spielzimmer für die Kinder. Es gibt keine weiteren Räumlichkeiten der XY-GmbH. Das Familienheim gehört X und Y je zur Hälfte, so dass eine personelle Verflechtung i.S.d. Betriebsaufspaltung vorliegt. Es werden keine Kosten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG geltend gemacht. Das Arbeitszimmer unterschreitet nicht die Grenzen in § 8 EStDV. Definition Arbeitszimmer: Das häusliche Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient (private Mitbenutzung kleiner 10 % ist unschädlich). Es ist somit ein beruflich genutztes Büro in dem Gebäude, in dem sich auch die Privatwohnung befindet. Fall a) Das Arbeitszimmer wird zu mehr als 90 % betrieblich genutzt. Fall b) Das Arbeitszimmer wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Fall c) Das Arbeitszimmer wird zu weniger als 50 % betrieblich genutzt. Fragen: Liegt mit dem Arbeitszimmer eine wesentliche Betriebsgrundlage vor? Liegt eine Betriebsaufspaltung vor?
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