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Stornohaftung,Versicherungsmakler

Wir haben einen Mandanten, der als freier Versicherungsmakler tätig ist. Er vermittelt Versicherungen. Bei ihm ist es so, dass ein Großteil der Provisionsvorschüsse Storno-behaftet ist. Der Zeitraum für die Storno-Haftung beträgt bis zu 5 Jahre. In diesem Zeitraum kann es sein, dass er die bereits erhaltene Provision zurück zahlen muss. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die folgende strategische Überlegung: Als Einzelunternehmer ist der Zufluss der Provision nach §11 EStG entscheidend. Die Provision muss in voller Höhe bei Zufluss versteuert werden. Muss er dann später etwas zurückzahlen, liegt hier dann eine korrespondierende Betriebsausgabe vor. Ist das korrekt? Wenn er eine GmbH umwandeln würde, dann müsste ja bilanzieren. Hierzu habe ich den nachfolgenden Artikel bei Haufe gefunden: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bilanzierung-von-mit-dem-risiko-der-rueckforderung-behafteten-zahlungen-die-ein-versicherungsvertreter-auf-seine-provisionsansprueche-erhaelt_idesk_PI20354_HI4739036.html Hiernach müsste nur der Umsatz als Erlös versteuert werden, der nicht mehr der Storno-Haftung unterliegt, korrekt? Das wäre ja ein Riesen-Vorteil. Können Sie bitte einmal die unterschiedliche Besteuerung eines Versicherungsmaklers in der Rechtsform eines Einzelunternehmers und in der Rechtsform einer GmbH darstellen? Der Mandant hat bei der GmbH zudem die Befürchtung, dass er sich kein angemessenes Gehalt auszahlen kann, weil bei der GmbH nur die nicht-storno-behafteten Provisionen als Umsatzerlös ausgewiesen werden dürfen. Hierdurch wäre ja der Gewinn im Vergleich zum EU gemindert und der niedrigere Gewinn rechtfertigt dann kein angemessenes Gehalt. Er sagt es wäre abhängig vom Umsatz und Gewinn. Dann dürfte ja auch kein Start-Up in der Anlaufphase Gehälter auszahlen. Können Sie dieses Argument noch entkräften?
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