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§ 6b EStG,§ 24 UmwStG

Verweis auf Gutachten-Nr.: 84943 Leider ist bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG der Buchwertantrag zu spät gestellt worden. Die steuerliche Bilanz der Personengesellschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag (31.12.2021) wurde gänzlich ohne die eingebrachten Wirtschaftsgüter / den Einbringungsvorgang einreicht. Die eingereichte Bilanz bestand lediglich aus zwei Positionen. Aktiva eingeforderte Haftungseinlage 600 €/ Passiva Eigenkapital 600 €. Der Buchwertantrag wurde versehentlich noch nicht gestellt, das Finanzamt hat unsererseits noch keine Kenntnis von der Einbringung. Nunmehr muss das eingebrachte Vermögen zum Teilwert zu bilanzieren werden, es sei denn das Finanzamt folgt meiner Argumentation, dass die eingereichte Bilanz nicht die steuerliche Bilanz sein kann, da die wesentlichen Teile des Vermögens gänzlich fehlen. Im eingebrachten Vermögen sind sowohl GmbH-Anteile als auch Grundstücke enthalten. Zur Begrenzung des Schadens würde ich hinsichtlich der GmbH - Anteile sowie der Grundstücke jeweils 6b-Rücklagen bilden und in Rahmen der Berichtigung der steuerlichen Bilanz und der Erstellung einer Ergänzungsbilanz bei der Personengesellschaft übertragen (tauschähnlicher Umsatz). Eröffnet diese Berichtigung der steuerlichen Bilanz die Änderung des Feststellungsbescheides?
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