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§ 16 EStG,Betriebsaufgabe,nicht bilanziertes Grundstück

Der Mandant hat in den neunziger Jahren ein Haus mit großem Grundstück geerbt und seitdem 20 % des Wohnraums geschäftlich genutzt. Er hat damals nichts offiziell eingelegt, da er ja auch keine Anschaffungskosten oder AfA hatte. Das heißt, er hat keinen wirtschaftlichen Nutzen wie z.B. bei einem Kauf gehabt, bei dem er ja den Kaufpreis, also ganz erhebliche Beträge, hätte absetzen können. Er hat allerdings während der gesamten Jahre kleinere Reparaturen am Haus bzw. anteilige Kosten für Heizung, Malerarbeiten des Büros etc. steuerlich geltend gemacht, nicht jedoch Kosten für das dazugehörende Grundstück. Nun will er sich zur Ruhe setzen und muss den Geschäftsanteil entnehmen. Das Haus/Grundstück in bester Lage hat einen ganz erheblichen Wertzuwachs erhalten, der erheblich über der gesetzlichen Freigrenze für über 55-Jährige liegt. Muss der Mandant die Differenz zwischen dem Anfangswert in den neunziger Jahren und dem jetzigen Wert versteuern, obwohl er steuerlich keinen Anfangswert geltend gemacht hat? Wenn ja, wie wird der Anfangswert bewertet? Wird er gegebenenfalls geschätzt oder ist er, da unentgeltlich erworben, mit null zu bewerten (was der Super-Gau wäre)? Fließt auch der Wert von Grund und Boden bzw. dessen Wertsteigerung in die Bewertung hinein, obwohl das Grundstück selber nur privat genutzt worden ist? Die Wertsteigerung ist erheblich höher als sein gesamter Gewinn der letzten Jahre, da er ein sehr kleines Unternehmen hatte. Gibt es, falls er den Gewinn versteuern muss, irgendwelche Härteregelungen, auf die er sich berufen kann (Rechtsprechungshinweise)? Falls er in voller Höhe steuerpflichtig sein sollte, wäre es sinnvoll, bis zu seinem Tod statt einer Aufgabe das Gewerbe ruhen zu lassen? Was wäre dann zu beachten? Gibt es hierfür irgendwelche Rechtsprechung? Müsste für den Fall des Ruhens des Gewerbes dann für den Fall seines Todes später seine Ehefrau die Wertsteigerung des anteiligen Betriebs versteuern? (Die Ehefrau würde ansonsten wie bisher das bisher gemeinsam genutzte Einfamilienhaus weiter bewohnen, also steuerfrei bleiben.)
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