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Abbruch,Gebäude

Sachverhalt: Die A+B GbR ist Eigentümerin eines vollständig vermieteten Gewerbeobjektes (Supermarkt). Bis März 2015 waren die Gesellschafter A und B zu je 50% beteiligt. Die Fristen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind überschritten. Im März 2015 veräußerte der Gesellschafter A vollentgeltlich einen 45% Anteil an B, sodass nun A mit 5% und B mit 95% an der GbR beteiligt sind. Der Erwerb des Objektes fand ohne Abbruchabsicht seitens des B statt. Zur Ermittlung des Kaufpreises und der Aufteilung der Anschaffungskosten zu Grund und Boden / Gebäude wurde ein Gutachten eingeholt. Das Objekt ist nachweislich technisch nicht verbraucht. Im Juli 2015 ist der Hauptmieter (Mietvertrag bis ins Jahr 2023) mit der Aussage an die GbR herangetreten, dass das aktuelle Objekt nicht mehr zeitgemäß ist, dies ausgelöst durch das Neubauvorhaben des direkt benachbarten Wettbewerbers. Daraufhin begannen in 2015 bis 2022 Planungen zum Neubau eines neuen Marktes und zusätzlicher Wohnbebauung. In 2022 wurden die Planungen auf Grund der fehlenden Rentabilität verworfen. Das Mietobjekt ist aktuell weiterhin vermietet. Fragen: 1. Die GbR verpachtet das Objekt langfristig an den derzeitigen Mieter oder einen gleichwertigen Wettbewerber, welcher das Objekt auf seine Kosten abreißt und einen neuen Markt auf seine Kosten errichtet. Wie ist der Restbuchwert des Objektes nach Abriss bei der GbR steuerlich zu berücksichtigen. 2. Abwandlung zur Frage 1, das Objekt wird von der GbR abgerissen und der Grund und Boden langfristig an den derzeitigen Mieter oder einen gleichwertigen Wettbewerber verpachtet. Wie sind der Restbuchwert des Objektes nach Abriss und die Abrisskosten bei der GbR steuerlich zu berücksichtigen. 3. Die Planungskosten wurden derzeit steuerlich noch nicht berücksichtigt, da diese u.E. Anschaffungskosten bei einem Neubau gewesen wären. Nach der Aufgabe einer Bebauung und eines Abrisses des bestehenden Gebäudes, sollen diese geltend gemacht werden. Besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Anschaffungskosten aus 3/2015 ausschließlich dem Grund und Boden zuordnet, da die Planung bereits im Herbst 2015 begonnen hat?
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