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Anwendbarkeit des § 3 Nr. 72 EStG n.F.,Einsprüche gegen Feststellungsbescheide

Wir betreuen drei GmbH & Co. KGs, die Photovoltaikanlagen betreuen. Wir haben die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für das Jahr 2022 wie immer erstellt und haben nun die Bescheide bekommen, die mit unseren Steuererklärungen übereinstimmen. Wir stellen uns nun die Frage, ob wir gegen die Bescheide Einspruch einlegen sollen und diese offenhalten sollten auf Grund der Einführung des neuen § 3 Nr. 72 EStG. Und wenn ja, wie könnte die Begründung dafür lauten? Ein paar Fakten zu den Gesellschaften: Gesellschaft 1 Solarpark L: Die Anlagenleistung beträgt 113,85 kW. Somit fällt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. b EStG unserer Meinung nach heraus (zwei Kommanditisten). Zudem hat die Gesellschaft einen Verlust erwirtschaftet. Gesellschaft 2 Solarpark 3: Die Leistung der Anlagen bleibt insgesamt unter 100 kW (vier Anlagen sind vorhanden), aber eine Anlage der vier Anlagen hat über 30 kW. Es gibt nur einen Kommanditisten. Wir würden sagen, dass auch hier der Abschluss wie immer erstellt werden kann (keine Steuerfreiheit). Zudem hat die Gesellschaft einen Verlust erwirtschaftet. Gesellschaft 3 Solarpark 7: Hier gibt es zwei Kommanditisten. Die Anlagen haben insgesamt 115 kW, davon ist eine Anlage aber schon 87 kW groß, selbst wenn man es durch 2 teilen würde, wäre man noch bei über 30 kW für diese Anlage pro Kommanditisten. Somit würden wir sagen, dass auch hier alles wie immer laufen kann (keine Steuerfreiheit).
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