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§ 16 EStG,Betriebsaufgabe vs. allmähliche Abwicklung,Zeitraum der Betriebsaufgabe

Ein Mandant hat bis Februar 2022 ein Fuhrunternehmen als Einzelunternehmung betrieben. Zum Ende Februar 2022 hat er seinen Betrieb bei der Gemeindeverwaltung abgemeldet. In den Monaten Februar bis September hat er sein bewegliches Betriebsvermögen veräußert. Die daraus resultierenden Buchgewinne fallen meines Erachtens voll in den Veräußerungsgewinn, da zeitnah zur Betriebsaufgabe veräußert wurde. Jetzt aber zum eigentlichen Problem: Der Mandant hat seinen Betrieb auf einem ihm gehörenden Grundstück betrieben. Auf dem Grundstück steht ein Haus (zu 50 % betrieblich als Büro genutzt und zu den anderen 50 % zu eigenen Wohnzwecken) und eine Halle (zu 100 % betrieblich genutzt). Er muss aus Liquiditätsgründen das gesamte Grundstück mit Haus und Halle verkaufen, damit die Steuer auf die Betriebsaufgabe bezahlt werden kann. Leider konnte bis heute noch kein Käufer gefunden werden. Ich habe ihm geraten, dass er bis zum Verkauf in dem Haus weiter wohnen soll, da die Zehn-Jahres-Frist der privaten Veräußerung noch nicht abgelaufen ist. Somit wäre zumindest der als private Wohnung genutzte Teil bei der Versteuerung außen vor. Nun konnte das Objekt aber bis heute noch nicht verkauft werden. Mir stellt sich nun die Frage: Wenn das Grundstück auch bis Ende des Jahres 2022 nicht verkauft werden kann, wann müssen die stillen Reserven spätestens aufgelöst werden bzw. wann müssen der Büroanteil und die Halle spätestens aus dem BV entnommen werden? 1. Ist hier evtl. schon die Gewerbeabmeldung Ende Februar als Entnahmezeitpunkt zu sehen, da ab dann ja kein Betrieb mehr existiert? Der Entnahmegewinn fällt zwar auch unter die ermäßigte Besteuerung, aber ohne die Liquidität aus dem Verkauf wäre das für meinen Mandanten finanziell nicht tragbar! 2. Wie würden Sie in diesem Zusammenhang die „zeitnahe Veräußerung des gesamten notwendigen Betriebsvermögens“ definieren? Können der Büroteil und die Halle evtl. bis zur tatsächlichen Veräußerung – evtl. auch erst im Jahr 2023 – als Betriebsvermögen angesehen werden, und wann wäre dann die Steuer auf die stillen Reserven fällig?
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