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BKHW,BA,Gewinn

Im Rahmen der Erstellung einer Einkommensteuererklärung wird auch eine Einnahmenüberschussrechnung für ein Blockheizkraftwerk angefertigt. Hier wurden in den Vorjahren die Ausgaben in voller Höhe – also beispielsweise Abschreibung/Zinsen/Instandhaltung – als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Im VZ 2020 wird dies von der Finanzverwaltung versagt, und nur noch 1 % der entstandenen Kosten wird zum Abzug zugelassen. Gibt es hier Neuregelungen, die dies rechtfertigen?
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