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§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG,§ 190 UmwG,Formwechsel

Ich habe eine Bauträger-GmbH. Laufende Bauprojekte wurden abgewickelt. Momentan sind nur noch zwei Grundstücke vorhanden, die im Bestand bleiben sollen, da sie vermietet sind. Es gibt vier Gesellschafter A–D (Beteiligungsquote je 25 %). In der Bilanz 2022 sind zwei Darlehen ausgewiesen. Ein Darlehen gegenüber einer Bank (dieses steht in Verbindung mit der Finanzierung eines Grundstücks) und ein Darlehen gegenüber einem Gesellschafter. Ebenso ist eine Gewährleistungsrückstellung aus den bisherigen Bauträgergeschäften ausgewiesen. Die Gewährleistungsfrist läuft noch bis 2027. Diese GmbH soll nun in eine vermögensverwaltende GbR umwandelt werden. Die Gesellschafter sollen dieselben sein (A–D zu je 25 %). Meine Frage: Mir ist klar, dass alle stillen Reserven aufgedeckt werden müssen und die Darlehen mit in die GbR übergehen können. Mir ist aber nicht klar, was mit der Gewährleistungsrückstellung passiert. Da die vermögensverwaltende GbR kein Betriebsvermögen hat, gehe ich davon aus, dass die Gewährleistungsrückstellung in der GmbH aufgelöst werden muss und die Haftung für evtl. Gewährleistungsfälle auf die Gesellschafter der GbR übergeht und sie mit ihrem Privatvermögen haften. Teilen Sie meine Auffassung, oder sehe ich das falsch?
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