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Kindertagesstätte,einheitlicher Gewerbebetrieb,Förderungen

Sachverhalt: Einzelunternehmer betreibt eine Reitschule. Einkünfte = gewerblich Erlöse = umsatzsteuerpflichtig Anfang 2023 wurde das Geschäftsfeld der Reitschule um eine sog. Mini-Kita erweitert. Es wurde kein neues Gewerbe angemeldet, sondern die Mini-Kita in die Reitschule integriert. Es gibt weiterhin Erlöse aus der Reitschule für Reitstunden, Reitbeteiligungen usw. Hinzu kommen die Erlöse aus der Mini-Kita. Wie sind die Erlöse der Mini-Kita umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich zu beurteilen? Folgende Erlöse gibt es in der Mini-Kita: 1. Beitrag der Eltern → bestehend aus a) Betreuungskosten, b) Verpflegung und c) Zuschlag für Pferde. 2. Das Jugendamt zahlt je betreutem Kind „Tagespflegegeld“ (Jugendhilfe gem. §§ 23, 24, 90 SGB VIII), → bestehend aus: a) Sachaufwand, b) Anerkennungsbetrag, c) Qualifizierungszuschlag. 3. Die Kommune zahlt eine kindbezogene Förderung nach BayKiBiG. → Betriebskostenförderung Diese enthält sowohl einen kommunalen als auch einen staatlichen Anteil.
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