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Pkw,Reparatur

Wir betreuen einen Einzelunternehmer, der zwei Pkws im Betriebsvermögen hat. Die beiden Fahrzeuge sind mit einem Saison-Kennzeichen zugelassen, so dass Pkw A in der Zeit von November–April und Pkw B in der Zeit von Mai–Oktober genutzt werden kann. Der private Nutzungsanteil für Pkw A wird mit der 1-%-Regelung (für sechs Monate) ermittelt, für Pkw B wurde ein Fahrtenbuch geführt. Die Kosten für beide Fahrzeuge werden getrennt erfasst. Unser Mandant nutzt die Fahrzeuge betrieblich ausschließlich für die Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Bei Pkw B wurden die Fahrtkosten pro Kilometer ermittelt und nur der abzugsfähige Anteil von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Betriebsausgabe erfasst. Für das Fahrzeug A allerdings, für das in dem strittigen Jahr hohe Reparaturkosten angefallen sind, wurde der Privatanteil mit der 1-%-Methode ermittelt und zusätzlich der auf die Fahrten Wohnung–Betriebsstätte entfallende Anteil mit 0,03 % der BLP für die Entfernung und sechs Monate berechnet. Im Rahmen der Veranlagung hat das Finanzamt die geltend gemachten Pkw-Kosten komplett gestrichen und lediglich – analog zum Arbeitnehmer – die Entfernungspauschale angesetzt mit Verweis auf die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Allerdings ist unseres Erachtens durch die Anwendung der 0,03-%-BLP für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zusätzlich zur 1-%-BLP für die private Nutzung die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG erfüllt mit der Folge, dass sämtliche Kfz-Kosten für Fahrzeug A als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, auch wenn die betriebliche Nutzung des Pkw sich ausschließlich auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beschränkt. Ist unsere Rechtsauffassung richtig? Zudem bitten wir um kurze Stellungnahme, ob unser Vorgehen dahingehend korrekt ist, für das Fahrzeug A die 1-%-Regelung lediglich für sechs Monate anzusetzen, weil es auch nur in diesen Monaten durch die Saisonzulassung genutzt werden darf. Da in der zweiten Jahreshälfte mit Pkw B ein anderes Fahrzeug genutzt wird, besteht doch auch keine Verpflichtung, die private Nutzung beider Pkws einheitlich entweder durch Fahrtenbuch oder durch die 1-%-Regelung zu ermitteln, oder?
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