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Abgrenzung Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen,§ 6 Abs. 5 EStG,§ 6 GrEStG

Ich habe eine freiberufliche Zahnarztpraxis übernommen. Dort sind drei Freiberufler tätig. Die Berufsausübung findet in eigenen Räumlichkeiten statt. Jeder der drei Inhaber ist gleichzeitig entsprechend Eigentümer von dem Gebäude. Das Gebäude wird in der Gewinnermittlung als Gesamthandsvermögen ausgewiesen und entsprechend in der Gewinnermittlung der freiberuflichen Tätigkeit abgeschrieben. Des Weiteren sind die drei Inhaber an zwei weiteren Standorten tätig. Auch hier befinden sich die Praxisräume im Gesamthandsvermögen der Gesellschafter. Hierfür wurde steuerlich eine zweite GbR gegründet. Die Gebäude wurden hier im steuerlichen Betriebsvermögen erfasst. Somit befinden sich alle drei Gebäude im steuerlichen Betriebsvermögen. Die Inhaber wollen jetzt gerne das Gebäude aus der „GbR 1“ in die „GbR 2“ übertragen. Somit würde dort nur noch die freiberufliche Praxis vorhanden sein. Dies wäre bei Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in die freiberufliche Praxis von Vorteil, weil dieser dann nicht am Gebäude beteiligt werden müsste. Die Frage, die sich jetzt stellt, ist, ob eine steuerneutrale Übertragung des Gebäudes vom Betriebsvermögen I ins Betriebsvermögen II möglich ist. Eine Änderung des Grundbuchs erfolgt nicht. Meine persönliche Meinung ist: Es liegt hier jeweils steuerliches Sonderbetriebsvermögen vor. Eine Aktivierung in den jeweiligen GbRs hätte nicht erfolgen dürfen. Bei den Gesellschaftern würden die entsprechenden Anteile dann an den Gebäuden zu aktivieren sein. Ein Ausweis der Gebäude in den GbRs würde entfallen. Wie sehen Sie den Sachverhalt? Wenn meine Theorie richtig wäre, dann würden sich m.E. keine steuerlichen Probleme darstellen, weil sich an den Eigentumsverhältnissen nichts ändern würde.
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