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§§ 16,34 EStG,nachträglicher Veräußerungsgewinn,§ 35 GewStG

Eine Mandantin von uns, eine GmbH & Co. KG, hat mehrere Gesellschafter. Einer der Gesellschafter will zum 31.05.2023 ausscheiden. Seinen Anteil übernimmt zum Nennwert (= Nominalbetrag des KG-Anteils) ein neu eintretender Gesellschafter. Die Altgesellschafter gewähren an den Ausscheidenden eine zusätzliche Abfindung. Außerdem ist zwischen den Altgesellschaftern und dem Ausscheidenden Folgendes vereinbart: „Der Ausscheidende hat gegen die Altgesellschafter Anspruch auf QUASI-Beteiligung am Gewinn des 2. Halbjahres 2023 und des Geschäftsjahres 2024.“ Das heißt, er soll rein wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre er noch bis Ende 2024 Mitgesellschafter. Wegen der Steuerfolgen gehen wir von Folgendem aus: 1. Der Ausscheidende muss als Aufgabegewinn versteuern den Unterscheid zwischen dem Stand seines Kapitalkontos zum Ausscheidensstichtag und der feststehenden Abfindung. Die zusätzlichen Zahlungen aus der Quasi-Gewinnbeteiligung im 2. Halbjahr 2023 und 2024 sind nachträgliche Tatsachen (sobald die Beträge feststehen) und erhöhen rückwirkend seinen Aufgabegewinn zum Ausscheidensstichtag. Die Vergünstigung des halben Steuersatzes (er hat das 55. Lebensjahr vollendet) erhält er trotzdem nicht, weil die Abfindung in Teilbeträgen fließt. Eine anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer gem. § 35 EStG für das 2. Halbjahr 2023 und 2024 erhält er nicht, weil er zu diesem Zeitpunkt ja kein Gesellschafter mehr ist. 2. Die Altgesellschafter, die durch die Zahlung der Abfindung und die Quasi-Gewinnbeteiligung an den Ausscheidenden belastet sind, haben nachträgliche Anschaffungskosten, die über eine Ergänzungsbilanz erfasst werden (unter Aufstockung anteiliger stiller Reserven). Unsere Frage ist jetzt: Kann der Ausscheidende a) trotz zeitlicher Streckung der Abfindungszahlungen die Vergünstigung des halben Steuersatzes in Anspruch nehmen und b) ihm auch für das 2. Halbjahr 2023 und das Jahr 2024 die gewerbesteuerliche Anrechnung noch zugeteilt werden?
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