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Pensionsverpflichtung,Verteilung gem. § 4e Abs. 3 EStG,Nachschussverpflichtung

Unser Mandant (A GmbH) betreibt eine Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung in der Rechtsform einer GmbH. Im Jahr 2012 wurde eine Pensionsverpflichtung an eine Versicherung ausgelagert. Hierzu wurde eine Sonderzahlung zur Deckung der Versicherung geleistet, welche gem. § 4e EStG über zehn Jahre gleichmäßig abgeschrieben wurde. Im Jahr 2023 wurde der A GmbH mitgeteilt, dass ein Nachschuss zur Versicherung nötig ist, um die vereinbarte Zusage zu erfüllen. Frage: Muss eine nachträgliche Sonderzahlung zur Pensionsverpflichtung gleichmäßig über zehn Jahre abgeschrieben werden, oder handelt es sich bei dem Nachschuss zur Versicherung um sofort abziehbare Betriebsausgaben?
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