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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 16 Abs. 3b EStG,Ruhen eines Gewerbebetriebs

X betreibt/betrieb ein Einzelunternehmen, außerdem ist er mit über 90 % an der X GmbH beteiligt. Die übrigen 10 % der Anteile werden von einem Familienmitglied gehalten. X ist nicht Geschäftsführer der X GmbH. Es besteht/bestand eine Betriebsaufspaltung (Überlassung von Rechten) und eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die GmbH-Anteile sind also Betriebsvermögen im Einzelunternehmen. X ist auch Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft Sarl. Von dieser Gesellschaft bezieht X ein Gehalt. Im Jahr 2017 wurde X von dieser Sarl, zunächst befristet bis 2022, in die USA entsandt. X ist daraufhin mit seiner Familie (Ehefrau, Kinder) dorthin gezogen. Dort arbeitet er für die Sarl, ist aber auch anderweitig wirtschaftlich aktiv und hat u.a. die US-Gesellschaft X Inc. errichtet. X ist mit seiner Familie aber noch in Deutschland mit einem Wohnsitz gemeldet (Wohnung in einem eigenen Haus in Deutschland, übrige Wohnungen dort sind vermietet). Die Wohnung wird auch gelegentlich aufgesucht. Die Entsendung endete im Jahr 2022, X ist aber bislang nicht zurückgekehrt. Er bezieht kein Gehalt mehr. Ob und wann er zurückkommen wird, ist unklar. Aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland dürfte in Deutschland weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht bestehen? Das Einzelunternehmen hat X weitgehend reduziert. Es gibt hier nur noch wenige Aktivitäten. Es ist an der Wohnanschrift des Familienmitglieds in Deutschland gemeldet, das zugleich Geschäftsführer der GmbH ist. Fragen: Während anzunehmen ist, dass für die SARL- und Inc.-Anteile die Wegzugsbesteuerung (noch?) nicht greift, weil X aufgrund des Wohnsitzes in DL noch unbeschränkt steuerpflichtig sein sollte – was bedeutet der Wegzug für das „eingeschlafene“ Einzelunternehmen? Wurde dieses durch den Wegzug ggf. aufgegeben – und was bedeutet das für die Betriebsaufspaltung? Evtl. deren zwangsweise Beendigung (im Jahr 2017 oder später) mit der Folge der Versteuerung der stillen Reserven in der GmbH?
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