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§ 6 EStG,betriebliches Gebäude,Entnahme

Meine Mandantin hat ein Einfamilienhaus, welches sich in dem Zeitraum 1998 bis 2008 im Privatvermögen befand und dann für den Zeitraum 2008 bis 2022 betrieblich genutzt wurde. Es wurde auch mit dem Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt. Nun soll es wieder entnommen werden und wieder ab 2023 privat an eine Privatperson vermietet werden. Das Gebäude wurde in dem Jahr 2020 von einem Gutachter geschätzt und zusätzlich zum 01.01.2022 wurde der Grundsteuerwert für die Feststellungserklärung ermittelt. Meine Frage nun: Kann ich die Jahre im Privatvermögen vor der Einlage in den Betrieb auf den Entnahmeerlös irgendwie anrechnen? Steuerfrei entnehmen kann ich es ja auf keinen Fall, oder? Ist dann eher der Gutachterwert aus dem Jahr 2020 oder der Wert auf der Feststellungserklärung anzusetzen? Vergleichswerte gibt es nicht. Und wenn ich das Gebäude entnehme, welchen Wert muss ich dann ansetzen?
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