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Realteilung,Anforderungen,Zeithonorar

Eine Mandantin in der Rechtsform einer GbR will sich zum 30.6.2023 im Wege der Realteilung auseinandersetzen. Beide Gesellschafter möchten die Buchwerte in ihren Einzelunternehmen fortführen. Da wir zur rechtlichen Beratung nicht befugt sind, haben wir die Mandanten an einen Rechtsanwalt verwiesen, der einen Auseinandersetzungsvertrag erstellen sollte. Der von den Mandanten ausgewählte Anwalt (der in seiner Homepage allerdings kein Gesellschaftsrecht anbietet) legte einen Vertrag vor, wonach ein Gesellschafter kündigt und gegen Abfindung ausscheidet. Aufgrund unseres Hinweises, dass dieser Vertrag nicht das gewünschte Ergebnis bringt, bat man uns, den Vertrag zu erstellen. Wir wiesen abermals darauf hin, das StB isoliert zur rechtlichen Beratung nicht befugt seien. Wir hätten den Vertrag des Rechtsanwalts so umbauen müssen, das ein neuer Vertrag entstanden wäre, für den wir vermutlich haftbar gemacht werden könnten. Eine weitere Änderung des Vertrags durch den Rechtsanwalt war auch unbrauchbar im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis. Der Rechtsanwalt teilte den GbR-Gesellschaftern mit, das seien spezielle Problematiken, die nur ein StB kennt. Daraufhin erstellte der Rechtsanwalt einen Gesellschafterbeschluss und verwies darauf, dass überhaupt kein Vertrag notwendig sei. Der Mandant wollte nach unserem Anraten aus finanziellen Gründen keinen weiteren Rechtsanwalt hinzuziehen und schickte den Gesellschafterbeschluss bereits selbsttätig zum Finanzamt. Aufgrund des dortigen Eingangs forderte das Finanzamt wiederum einen Auseinandersetzungsvertrag an, den es bis heute nicht gibt. Da uns die praktische Erfahrung fehlt und wir die Realteilung nur aus der Literatur und unter Hinzunahme des „Formularbuchs Recht und Steuern“ kennen, hätten wir gerne gewusst, welche inhaltlichen Mindestangaben das Finanzamt bei einer Realteilung erwarten muss und kann. Ist unsere Auffassung, dass hierzu eine Auseinandersetzungsvereinbarung notwendig ist, richtig? Die Ereignisse um die Beendigung der GbR überschlugen sich und wir haben zwei Verträge durchgeschaut und jede Menge Zeit verbraucht. Letztlich lag ein aus unserer Sicht unbrauchbarer Gesellschafterbeschluss vor. Nach welcher Vorschrift der StBVV können wir unsere Zeit abrechnen? Einen Gegenstandswert nach § 21 StBVV haben wir nicht. Eine Vereinbarung nach BGB haben wir vor dem Auftrag nicht geschlossen. Es gibt nur eine alte Vereinbarung aus dem Jahr 2015 mit dem Mandanten, wonach alle Tätigkeiten, für die kein Gegenstandswert existiert, mit der Zeitgebühr abgerechnet werden. Könnte man auf diese zurückgreifen, oder wie könnte man ggf. den Gegenstandswert ermitteln?
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