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Rückbauverpflichtung,Bewertung,Gemeinkosten/Finanzierung

Unsere Mandantin betreibt in der Rechtsform der GmbH zwei Solarparks zur Erzeugung von Elektrizität in verschiedenen Regionen Deutschlands. Seit dem Jahr 2013 wird ein Solarpark namens "X" betrieben. Die Mandantin ist weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin des Grund und Bodens. Verpächterin des Grundstücks, auf dem der Solarpark betrieben wird, ist die Stadt Y. Pächterin des Grundstücks war vormals eine Projektgesellschaft. Die Mandantin trat jedoch in den bestehenden Nutzungsvertrag mittels Über-tragungsvertrag ein. Im Nutzungsvertrag wurde zwischen den beiden Parteien eine bürgschaftsmäßige Absicherung der Rückbauverpflichtung durch eine Bank, eine sog. Rückbaubürgschaft, vereinbart. Diese Bürgschaft wurde bisher nicht gegenüber dem Land Z als Begünstigten hinterlegt. Die Verpflichtung zur Hinterlegung der Bürgschaft galt für die Mandantin bereits ab Eintritt in den bestehenden Nutzungsvertrag im Jahr 01. Im Jahr 02 wurde von der Gemeinde A die Sicherheit in Form der Bürgschaft angefordert. Daraufhin fragte die Mandantin bei der Gemeinde A nach, wer der Empfänger der Bürgschaft sei und wie hoch der Betrag der Bürgschaft sein sollte. Bis zum heutigen Tage wurde von der Gemeinde A weder der Bürgschaftsempfänger noch die Höhe der Bürgschaft mitgeteilt. Wir sind der Meinung, dass für diese Rückbaubürgschaft im Jahr 2022 keine gesonderte Rückstellung verbucht werden darf, da die Kosten der Rückbaubürgschaft in eine Rückbaurückstellung, für die nach Ablauf des Nutzungsvertrags entstehenden Rückbaukosten, einzupreisen wäre. Hier nun die Frage: Kann für die bürgschaftsmäßige Absicherung der Rückbaukosten eine Rückstellung in Höhe des Betrages der Bürgschaft gebildet werden? Wenn ja, gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Bewertung dieser Rückstellung? Falls nein, wären die Kosten der Bürgschaft in der Rückstellung für den Rückbau der Anlage einzupreisen oder wären dies sofort abzugsfähige Betriebsausgaben?
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