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§ 52 Abs. 24 S. 3 EStG,Veräußerungsgewinn

Entsprechend einer Übertragungsurkunde zwischen A als Schenker und B als Beschenkte erfolgte die Schenkung des Gesellschaftsanteils an einer GmbH und Co. KG „ohne anteilige Übernahme der Kapitalkonten“. Das heißt, die Verbindlichkeit von A bleibt bestehen. Das Finanzamt hat nun i.H.d. negativen Kapitals A einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugerechnet (§ 52 Abs. 24 S. 3 EStG), da der Kommanditist im Allgemeinen nicht dazu verpflichtet ist, sein negatives Kapitalkonto auszugleichen, soweit es durch Verlustzuweisung negativ geworden ist. Ist die Annahme durch das Finanzamt korrekt trotz der Vereinbarung im Übertragungsvertrag?
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