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Rückstellung,Urlaub,Verfall

Sachverhalt: In der B GmbH werden Urlaubsrückstellungen für nicht genommenen Urlaub handels- und steuerrechtlich gebildet. In der Urlaubsrückstellung werden die am Bilanzstichtag nicht genommenen Urlaubstage zur Bemessung herangezogen. In der aktuell stattfindenden Betriebsprüfung ist die grundsätzliche Ermittlung der Rückstellung nicht streitig. Die noch nicht genommenen Urlaubstage setzen sich bei zwei Arbeitnehmern (Prokurist und deren Ehemann) auch aus noch nicht genommenen Urlaubstagen von früheren Jahren sowie dem abgelaufenen Geschäftsjahr zusammen. Hinsichtlich der Einbeziehung dieser Urlaubstage aus den früheren Jahren wird nun die Anerkennung mit der lapidaren Begründung verwehrt, dass nur aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr nicht genommene Urlaubstage zu berücksichtigen sind. Die Arbeitsverträge beider Arbeitnehmer sind so alt, dass sie nur in mündlicher Form vorliegen. Im Betrieb gibt es keine Vereinbarung, dass älterer Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Frage: Ist die Auffassung der Betriebsprüfung richtig? Wir bitten um fachliche Stellungnahme, vielen Dank.
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