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gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen,Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen

Für Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt wären wir dankbar: Unser Mandant A hatte eine Immobilie im Alleineigentum, die er seiner GmbH & Co. KG für betriebliche Zwecke verpachtet hatte, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer er ist. Zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aufgrund der hierzu neuen Regelungen wurde vor wenigen Jahren eine Eigentümergemeinschaft für das Grundstück gebildet. Dies war dergestalt erfolgt, dass der A seiner Ehefrau B den Miteigentumsanteil von 1 % an der Immobilie geschenkt hatte. Eigentümer der Immobilie ist ab diesem Zeitpunkt (bis heute) die AB-GbR, so dass umsatzsteuerlich eine Trennung der Bereiche der AB-GbR und der GmbH & Co. KG des A erfolgt und keine Organschaft besteht. Bei der Immobilie handelt es sich teils um Flächen einer Gastronomie und teils um freie Räume, welche der A bzw. die AB-GbR als Büro, Lager und Schulungsräume an die GmbH & Co. KG vermietet hatte (insg. 250 qm Nutzfläche). Seit der Errichtung der AB-GbR wurden die Miteigentumsanteile wie folgt ertragsteuerlich geführt: Der 99%ige Miteigentumsanteil von A verblieb in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der KG. Der 1%ige Miteigentumsanteil der B wird als ertragsteuerliches Privatvermögen (Vermietung und Verpachtung) geführt, es wird eine Anlage V ans FA abgegeben. Ab 2022 sind die Gastronomie-Flächen der Immobilie (200 qm) nun neu verpachtet an einen (fremden) Restaurantbetreiber. Die A GmbH & Co. KG mietet aus der Immobilie nur noch 50 qm an als Büro- bzw. Lagerfläche. Der Mietvertrag mit dem Restaurantbetreiber wurde selbstverständlich von der AB-GbR abgeschlossen, welche auch die Mieten vereinnahmt. Es gab von dem A weder eine ausdrückliche Entnahme-Handlung für die Immobilie im Sonder-BV noch anderweitige nach außen gerichtete Schritte für eine Entnahme. Die Pachteinnahmen aus dem Restaurant führen zu einer wirtschaftlichen Verbesserung und sind nicht verlustbringend. Unsere Fachfrage: Ist es möglich, den Anteil von 99 % an der Immobilie für den A weiterhin als (gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen bei der KG zu führen? Bzw. steht dieser Handhabung denn etwas entgegen? Wir würden dann die Zu- und Abflüsse der Miete/Kosten bei der AB-GbR entsprechend zu 99 % als Einlagen und Entnahmen in/aus dem Sonder-BV des A bei der GmbH & Co. KG verbuchen, jedoch die bilanzielle Aktivierung etc. unverändert mit den 99 % des A in seinem Sonder-BV belassen. Einerseits kann dadurch generell eine Aufdeckung stiller Reserven zunächst vermieden werden. Andererseits muss sich erst noch zeigen, ob der Restaurant-Mieter langfristig an dem Standort bestehen kann. Daher ist es aus strategischen Gründen im Moment deutlich einfacher und auch wünschenswert, wenn die Immobilie bzw. der Anteil des A in seinem Sonder-BV bei der KG verbleiben kann.
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