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§ 17 Abs. 2a EStG,Verzicht Gesellschafterdarlehen

Ein Mandant – Gesellschafter-Geschäftsführer – hält seit Gründung (2014) 100 % der Anteile an einer UG im Nominalwert von 500 €. Von Beginn 2017 an stattet er die Gesellschaft dergestalt mit Darlehen aus, dass er die Betriebsausgaben für die Gesellschaft (abgekürzter Zahlungsweg) aus seinem Privatvermögen bezahlt sowie Gelder auf das betriebliche Bankkonto der Gesellschaft überweist, die diese zur Bestreitung von Betriebsausgaben benötigt. Zwischen Beginn 2017 und Ende 2020 entstand ein Saldo zu Gunsten des Ges.-GF in Höhe von 70.000 €. Vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 führte er weitere Beträge von rund 3.000 € zu, so dass die Valuta rund 73.000 € am 31.12.2022 zu seinen Gunsten beträgt. Das Verrechnungs-/Darlehenskonto bei der Gesellschaft wurde wie ein Kontokorrent geführt und verzinst. Zu Beginn wurden noch Teile, kleinere Beträge zurückgezahlt seitens der Gesellschaft, dann nicht mehr. Dem Grunde nach war es von vornherein ersichtlich und klar, dass er mit dem Darlehen ausfällt. Er hat aber immer weiter eingezahlt auf das Darlehenskonto, da die Gesellschaft ihren vertraglichen Obliegenheiten nachkommen musste. Das Darlehen (Saldo vieler Einzahlungen) ist nicht werthaltig gewesen, zu keinem Zeitpunkt; kein fremder Dritter hätte Darlehen zu den Konditionen unbesichert und in dem Umfang gewährt. Das Darlehen wurde von Beginn an verzinst zwischen 1,0 % und 1,5 % über dem Basiszins. Die Zinsen wurden dem Darlehenskonto zugeschlagen. Die Zinsen wurden vom Gesellschafter jedes Jahr in der privaten ESt-Erklärung erklärt in der Höhe, wie diese bei der Gesellschaft passiviert wurden; mangels Freibeträgen bei den Einkünften aus Kap.-Vermögen wurden diese nicht steuerlich relevant. Es existiert KEIN Darlehensvertrag. Frage: Wie kann das zwischen dem Gesellschafter und „seiner“ Gesellschaft bestehende Darlehensverhältnis am besten steuerlich wirksam beendet werden im Jahr 2023, so dass er den Darlehensverlust bei seinen vielfältigen, übrigen Einkünften einkünftemindernd berücksichtigen kann? Was ist zu favorisieren, ein Verzicht auf das gesamte Darlehen oder ein Verkauf (z.B. man hat ihm 500 € angeboten für die Abtretung der gesamten Forderung unter der Bedingung, dass die Gesellschaft nicht liquidiert wird, sondern fortbesteht, auch wenn kein aktiver Geschäftsbetrieb mehr vorhanden ist)? Daneben könnten die Anteile für einen Euro mit an den Darlehenskäufer abgetreten werden.
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